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Info-Ticker

"Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat."

Die Haftung

Für den Datenschutz im Betrieb ist das Unternehmensmanagement verantwortlich, d.h. für alle Datenschutzverstöße (außer bei Vorsatz durch Mitarbeiter/innen, da haftet jener) haftet die Geschäftsleitung oder der Vorstand, evtl. auch mit ihrem Privatvermögen. Es gibt dabei keine beschränkte Haftung. Wenn Mitarbeiter fahrlässige Taten verursachen, haften diese im Rahmen der allgemeinen Arbeitnehmerhaftung.







Die Ordungswidrigkeiten

formelle Verstöße inhaltliche Verstöße Verstöße gegen das Telemediengesetz (TMG)
dangerVerstöße gegen die Regelungen des BDSG können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden dangerVerstöße werden mit bis zu 300.000 Euro geahndet, dabei soll der wirtschaftliche Vorteil des Verstoßes überschriten werden (BDSG § 43 Abs.2) dangerVerstöße werden mit bis zu 50.000 Euro geahndet (TMG § 16)


Die Strafrechtlichen Konsequenzen

Wer eine vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, um sich selbst oder jemand anderen zu bereichern oder jemand anderen zu schädigen, welche in BDSG § 43 Abs.2 steht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.